| Im geltenden Sächsischen Landesplanungsgesetz
(SächsLPlGes, § 19) wird die Regionalplanung verpflichtet,
auch an der Verwirklichung der Raumordnungspläne verstärkt
mitzuwirken, die sich maßgeblich auch über diverse Regionalinitiativen
und Regionale Entwicklungskonzepte
(REK) vollzieht, die wiederum ein entsprechendes Regionalmanagement
voraussetzen.
Während sich die offizielle Regionalplanung flächendeckend
auf verbindlich abgegrenzte Planungsregionen bezieht, basieren Regionalinitiativen
auf der Selbstfindung der Partner, wobei sich die Gebietskulisse
der Aktionsräume stärker aus der thematischen Ausrichtung
ergibt. In der Regel handelt es sich um überschaubare Räume
mit gemeinsamer Problemlage und gemeinsamen Handlungsbedarf (zumeist
mehrere benachbarte Kommunen oder Kreise) oder auch um Zweckbündnisse
mit weitreichender axialer Ausrichtung (z. B. zur Beförderung
raumwirksamer Verkehrsprojekte).
Die gesetzlich geregelte Regionalplanung ist in erster Linie eine
verbindliche raumordnerische Rahmenplanung, die nicht automatisch
eine bestimmte Entwicklung bewirkt.
Bei den Regionalinitiativen zur Beförderung der Regionalentwicklung
handelt es sich dem gegenüber um sogen. informelle Planungen
auf der Basis freiwilliger Selbstbindung an der Schnittstelle zwischen
Regionalplanung und Regionalpolitik. Diese informellen Planungen
sind stärker projektbezogen, umsetzungsorientiert und haben
zumeist auch einen stärkeren Wirtschaftsbezug. Außerdem
sind sie in der Regel auf bestimmte räumliche und thematische
Schwerpunkte ausgerichtet.
Da die Regionalentwicklung im Übereinklang mit den Regionalplänen
erfolgen soll, arbeiten die Regionalplaner aktiv mit in den projektbegleitenden
Ausschüssen und Facharbeitsgruppen der Regionalinitiativen,
die zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Regionalpläne
schwerpunktmäßig beitragen.
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