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Satzung des Regionalen Planungsverbandes

 
       Bis zum Inkrafttreten der Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbandes Südsachsen gilt die Verbandssatzung des ehemaligen Regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge:

 
     

Die von der Verbandsvollversammlung am 22.11.2002 auf ihrer Sitzung in Limbach-Oberfrohna beschlossene Satzung des Regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge wurde mit Schreiben vom 22.01.2004 durch das Staatsministerium des Innern des Freistaates Sachsen genehmigt.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften und Aufgaben
§ 1 Rechtsform, Gebiet, Name und Sitz des Verbandes
§ 2 Mitglieder des Verbandes
§ 3 Aufgaben des Verbandes

Zweiter Abschnitt: Verfassung und Verwaltung
§ 4 Organe des Verbandes
§ 5 Verbandsversammlung
§ 6 Aufgaben der Verbandversammlung
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 8 Beschlüsse und Wahlen
§ 9 Planungsausschuss
§ 10 Aufgaben des Planungsausschusses
§ 11 Sitzungen des Planungsausschusses
§ 12 Verbandsvorsitzender
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
§ 14 Rechtsstellung
§ 15 Geschäftsstelle
§ 16 Regionale Planungsstelle

Dritter Abschnitt: Verbandswirtschaft
§ 17 Anzuwendende Vorschriften
§ 18 Deckung des Finanzbedarfs
§ 19 Haushaltsplan
§ 20 Kassenverwaltung

Vierter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 21 Aufsicht
§ 22 Öffentliche Bekanntmachung
§ 23 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24 Satzungsänderungen
§ 25 Inkrafttreten

 

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften und Aufgaben

§ 1 Rechtsform, Gebiet, Name und Sitz des Verbandes

  1. Für die Region Chemnitz-Erzgebirge besteht ein Regionaler Planungsverband als Körperschaft des öffentlichen
    Rechts.
  2. Das Gebiet des Verbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder in den jeweils geltenden politischen Grenzen.
  3. Der Verband führt den Namen Chemnitz-Erzgebirge.
  4. Er hat seinen Sitz in Chemnitz. Die Verwaltungsgeschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt.

§ 2 Mitglieder des Verbandes

Mitglieder des Verbandes sind die Kreisfreie Stadt Chemnitz sowie die Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg

§ 3 Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband ist Träger der Regionalplanung in seinem Verbandsgebiet.
  2. Er hat die Aufgabe
    1. den Regionalplan aufzustellen, zu beschließen und fortzuschreiben und dabei die Interessen der Region im Rahmen der Landesplanung unter Wahrung der vom Freistaat Sachsen gesetzten Planungsziele und unter Abwägung der Grundsätze der Raumordnung abzustimmen;
    2. an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung durch Staatsbehörden nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften mitzuwirken;
    3. auf die Verwirklichung der Raumordnungs- und Entwicklungspläne hinzuwirken;
    4. Abstimmungen des Regionalplanes mit denen benachbarten Regionen unter angemessener Berücksichtigung deren Interessen und raumbedeutsame Planungen herbeizuführen;
    5. die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen sowie die sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in seinem Verbandsgebiet zu unterrichten und zu beraten und darauf hinzuwirken, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in ihrem Gebiet miteinander in Einklang stehen;
    6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen von Raumordnungsverfahren, anderen landesplanerischen Abstimmungen sowie Fachplanungen abzugeben.
  3. Der Verband bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Regionalen Planungsstelle.

Zweiter Abschnitt - Verfassung und Verwaltung

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

§ 5 Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes, sie besteht aus:
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern
      - den Landräten der zum Verbandsgebiet gehörenden Landkreise und dem
      Oberbürgermeister der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie
      - weiteren Verbandsräten
    2. den beratenden Mitgliedern.
  2. Die Wahl der weiteren Verbandsräte erfolgt nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 3 SächsLPIG.
  3. Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu wählen.
  4. Die Berufung der beratenden Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt nach den Vorschriften des § 10 Abs. 5 SächsLPlG.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  6. Nach Ablauf der Wahlperiode üben sie ihre Tätigkeit bis zur Neukonstituierung der Verbandsversammlung weiter aus.
  7. Die Tätigkeit als Verbandsrat oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch:
    1. Verlust der Wählbarkeit,
    2. Rücktritt aus wichtigem Grund,
    3. Erlöschen der Mitgliedschaft der entsendenden Gebietskörperschaft.
  8. Die wählbaren Bürger der Gemeinden und Landkreise können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amtes eines Verbandsrates nur aus wichtigem Grund ablehnen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme oder weitern Ausübung des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die den Verbandsrat wählt.

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
    1. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter, deren Vertretungsreihenfolge dabei festzulegen ist;
    2. Beschlussfassung über die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Regionalplanes oder seiner Teilabschnitte;
    3. Beschlussfassung über den Entwurf des Regionalplanes;
    4. Satzungsbeschluss über den Regionalplan oder seine Teilabschnitte;
    5. Beschluss der Verbandssatzung sowie deren Änderung;
    6. Berufung der beratenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter;
    7. Bestellung der Mitglieder des Planungsausschusses;
    8. Beschlussfassung über die Bildung zeitweiliger beratender und beschließender Ausschüsse;
    9. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Geschäftsordnung;
    10. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (einschließlich der Festsetzung der Verbandsumlage), über die Nachtragshaushaltssatzungen und über Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltsatzungen sowie Beschlussfassung über den Finanzplan;
    11. Feststellung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung;
    12. Festsetzung von Entschädigungen und Erlass einer Entschädigungssatzung;
    13. Beschlussfassung über andere vom Planungsausschuss vorgelegte Angelegenheiten;
    14. Entscheidung über die personelle Besetzung der Geschäftsstelle.
  2. Die Verbandsversammlung kann sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten vorbehalten.

§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände gefordert wird.
  2. Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten sowie den beratenden Mitgliedern spätestens drei Wochen (Postausgang) vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf fünf Tage verkürzt werden.
  3. Zu den Sitzungen werden die Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde sowie die Regionale Planungsstelle eingeladen.
  4. Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter im Verbandsvorsitz, geleitet.
  5. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Sitzungen sind öffentlich. Soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Durch die Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung entfallen sind. Die Verbandsräte sind bis zur Entbindung durch den Verbandsvorsitzenden zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.
  7. Zeitpunkt und Ort der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

§ 8 Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
  2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsräte ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch ihren Vertreter vertreten sind.
  3. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Verbandsversammlung innerhalb von drei Wochen zum gleichen Verhandlungsgegenstand erneut einberufen. Die erneut einberufene Verbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Verbandsräte oder ihrer Stellvertreter beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
  4. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei jedoch mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte zustimmen muss. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Über Beratungsgegenstände, die in der Einladung nicht angegeben wurden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet und zwei Drittel aller Verbandsräte anwesend und damit einverstanden ist.
  6. Für die Befangenheit gilt der § 20 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Stimmberechtigt sind nur die Verbandsräte oder deren Vertreter.
  8. Für Wahlen gelten die Absätze 2, 3, 5 und 7 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, erfolgt eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Haben mehrere Bewerber im ersten Wahlgang gleiche Stimmzahlen, entscheidet das Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Wird bei Stichwahlen Stimmgleichheit erzielt, entscheidet ebenfalls das Los.
  9. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen werden geheim durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn kein Verbandsrat widerspricht.

§ 9 Planungsausschuss

  1. Der Planungsausschuss besteht aus je zwei Vertretern der in § 2 der Satzung aufgeführten Gebietskörperschaften. Sie müssen als stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung angehören und werden von ihr in den Planungsausschuss gewählt. Der Planungsausschuss kann beratende Mitglieder aus der Verbandsversammlung hinzuziehen. Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter im Verbandsvorsitz.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Planungsausschusses richtet sich nach deren Amtszeit in der Verbandsversammlung. § 5 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.
  3. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Planungsausschusses oder eines Stellvertreters endet vorzeitig durch:
    1. Verlust des Amtes als Verbandsrat in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 7);
    2. Abwahl aus wichtigem Grund.
      Die Abberufung erfolgt durch das für die Bestellung nach Absatz 1 zuständige Gremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen vorzeitig ausscheidenden Stellvertreter im Planungsausschuss wird für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 1 ein Nachfolger gewählt.
  5. § 5 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten für die Mitglieder des Planungsausschusses entsprechend. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für die Bestellung nach Absatz 1 zuständige Gremium.

§ 10 Aufgaben des Planungsausschusses

  1. Der Planungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Festlegung von sachlichen und räumlichen Teilabschnitten des Regionalplanes;
    2. Vorbereitung der Billigung des von der Regionalen Planungsstelle vorzulegenden Regionalplanentwurfes;
    3. Durchführung der Erörterung der zum Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Ziel, einen Ausgleich der Meinungen zu erreichen;
    4. Vorbereitung der Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan, zu weiteren Raumordnungsplänen, zu raumbedeutsamen Fachplanungen, zu Verbandsgrenzen überschreitenden Planungen und Maßnahmen;
    5. Unterrichtung der Träger der Bauleitplanung und der anderen öffentlichen und sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung im Verbandsgebiet und Abgabe von Stellungnahmen zu ihren Planungen und Maßnahmen;
    6. Vertretung des Verbandes in Raumordnungsverfahren;
    7. Hinwirkung auf miteinander in Einklang stehende raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Verbandsgebiet;
    8. Unterrichtung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde über den Stand des Regionalplanes bei Bedarf, mindestens halbjährlich.
  2. Der Planungsausschuss erledigt außerdem die sonstigen Aufgaben des Verbandes, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung die Verbandsversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist oder die Verbandsversammlung sich die Erledigung bestimmter Aufgaben vorbehalten hat.
  3. Der Planungsausschuss berichtet der Verbandsversammlung laufend über seine Tätigkeit. Er legt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor.

§ 11 Sitzungen des Planungsausschusses

Für die Sitzungen des Planungsausschusses gelten die Vorschriften des § 7 entsprechend.

§ 12 Verbandsvorsitzender

  1. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 8 aus ihrer Mitte gewählt.
  2. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung gewählt.
  3. Die Tätigkeit als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch:
    1. Verlust des Amtes als Verbandsrat in der Verbandsversammlung (§5 Abs. 7);
    2. Abwahl aus wichtigem Grund durch die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Zahl aller Verbandsräte.
      Zwischen der Antragstellung auf Abwahl und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens fünf Tagen liegen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen gemäß Absatz 1 ein neuer Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter zu wählen.
  4. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter weiter aus. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 3. In diesem Fall wird die Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl durch seine Stellvertreter wahrgenommen. Trifft Absatz 3 für den Verbandsvorsitzenden und seine Stellvertreter gleichzeitig zu, so wird die Funktion des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl eines Verbandsvorsitzenden vom lebensältesten Verbandsrat wahrgenommen.
  5. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person, mit Ausnahme des Regionalen Planungsverbandes, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden. Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Gesetzliche Vorschriften, nach denen sie von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 13 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden

  1. Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Planungsausschuss und bereitet die Sitzung vor.
  2. Er vollzieht die Beschlüsse des Planungsausschusses und der Verbandsversammlung.
  3. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Verband nach außen.
  4. Er erteilt der Regionalen Planungsstelle Weisungen und Aufträge im Rahmen der Verbandsaufgaben.
  5. Der Verbandsvorsitzende hat die Pflicht, die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, erforderlichenfalls zu widersprechen bzw. zu beanstanden.
  6. Der Verbandsvorsitzende kann in dringenden Fällen zusammen mit einem stimmberechtigten Mitglied der Verbandsversammlung (darf nicht aus dem gleichen Mitglied des Verbandes nach § 2 kommen, aus dem der Verbandsvorsitzende kommt) Eilbeschlüsse fassen. Sie bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Verbandsversammlung. Ausgenommen von Eilbeschlüssen sind Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen.

§ 14 Rechtsstellung

  1. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung sind als Vertreter der Planungsregion tätig und insoweit an Aufträge oder Weisungen Dritter nicht gebunden.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung, des Planungsausschusses und der durch Beschluss der Verbandsversammlung gebildeten Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen der Gremien, für die sie gewählt oder bestellt sind.
  3. Einzelheiten sind in einer Entschädigungssatzung des Verbandes zu regeln.

§ 15 Geschäftsstelle

  1. Für die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben unterhält der Regionale Planungsverband eine Geschäftsstelle.
  2. Der Geschäftsführer des Regionalen Planungsverbandes besorgt nach den Weisungen und unter Aufsicht des Verbandsvorsitzenden die ihm übertragenen Angelegenheiten. Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsführer weitere Angelegenheiten zur Erledigung übertragen werden.
  3. Die Verbandsgeschäftsstelle ist insbesondere zuständig für die Übermittlung der Beschlüsse und Aufträge des Verbandsvorsitzenden an die Regionale Planungsstelle. Sie koordiniert die zur Umsetzung der Beschlüsse und Aufträge des Verbandes sowie der Grundsätze und Ziele des Regionalplanes zwischen den Mitgliedsgebietskörperschaften untereinander, zur Regionalen Planungsstelle und zu Dritten erforderlichen Aktivitäten.
  4. Die Aufgabenabgrenzung der Geschäftsstelle zur Regionalen Planungsstelle und zu den Verbandsorganen kann in einer von der Verbandsversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung festgelegt werden.
  5. Der Verbandsgeschäftsführer leitet die Verbandsgeschäftsstelle.
  6. Der Verbandsgeschäftsführer unterstützt den Verbandsvorsitzenden bei der Erfüllung dessen Aufgaben. Hierbei hat er insbesondere
    1. die Beratungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses vorzubereiten und die Durchführung deren Beschlüsse zu überwachen;
    2. die Aufträge und Weisungen des Verbandsvorsitzenden an die Regionale Planungsstelle zu übermitteln, deren Umsetzung zu kontrollieren und die erforderlichen Aktivitäten zu den Mitgliedsgebietskörperschaften und zu Dritten zu koordinieren;
    3. die Wirtschaftsführung des Verbandes nach den Maßstäben der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren;
    4. den Verbandsvorsitzenden bei der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu unterstützen;
    5. die Kassengeschäfte nach Maßgabe der Richtlinien der Verbandsversammlung und der Aufgabenübertragung durch den Planungsausschuss zu erledigen und
    6. den Verbandsvorsitzenden bei der Vertretung des Verbandes in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.
  7. Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses teil.

§ 16 Regionale Planungsstelle

  1. Beim Staatlichen Umweltfachamt Chemnitz ist für die Planungsregion eine Regionale Planungsstelle eingerichtet.
  2. Die Aufgaben der Regionalen Planungsstelle ergeben sich aus den Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes gemäß § 3 der Satzung sowie aus den Aufträgen und Weisungen des Verbandsvorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung.
  3. Ein Vertreter der Regionalen Planungsstelle ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses verpflichtet. An den Sitzungen anderer Ausschüsse ist ein Vertreter zur Teilnahme berechtigt.

Dritter Abschnitt - Verbandswirtschaft

§ 17 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die §§ 72 bis 88, 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.

§ 18 Deckung des Finanzbedarfs

  1. Die für die Erfüllung der dem Regionalen Planungsverband übertragenen Pflichtaufgaben entstehenden personellen und sachlichen Kosten werden gemäß § 14 SächsLPlG vom Freistaat Sachsen getragen.
  2. Soweit der Finanzbedarf des Verbandes durch die Kostentragung nach Absatz 1 nicht gedeckt ist, erhebt der Verband von den ihm angehörenden Landkreisen und der Kreisfreien Stadt eine Umlage. Sie ist in der Haushaltssatzung festzulegen.
  3. Die Umlage wird bestimmt nach der Einwohnerzahl des Umlagepflichtigen zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres.
  4. Die Haushaltssatzung bedarf der Vorlage bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

§ 19 Haushaltsplan

  1. Der Regionale Planungsverband hat für jedes Haushaltsjahr über alle Einnahmen und Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Schluss des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
  2. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt kostenlos durch das Rechnungsprüfungsamt am Sitz des Verbandsvorsitzenden.

§ 20 Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte des Regionalen Planungsverbandes werden von der Geschäftsstelle geführt.


Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 21 Aufsicht

Der Regionale Planungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Hierfür gelten die §§ 111 bis 122 SächsGemO entsprechend.

§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen des Regionalen Planungsverbandes erfolgen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes.
  2. In dringenden Fällen kann die öffentliche Bekanntmachung von Sitzungen nach der Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

§ 23 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit diese Satzung oder das Sächsische Landesplanungsgesetz keine Regelungen treffen, sind auf den Regionalen Planungsverband die für Zweckverbände, hilfsweise die für Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 24 Satzungsänderungen

  1. Die Verbandssatzung und deren Änderungen sind von der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen aller Verbandsräte zu beschließen.
  2. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Regionalen Planungsverbandes Chemnitz vom 24.September 1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.November 1995, außer Kraft.

 

 
 
 
 
 
         
     
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Letzte Änderung: 18.08.2008  Webmaster