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Die von der Verbandsvollversammlung am 22.11.2002 auf ihrer
Sitzung in Limbach-Oberfrohna beschlossene Satzung des Regionalen
Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge wurde mit Schreiben vom
22.01.2004 durch das Staatsministerium des Innern des Freistaates
Sachsen genehmigt.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften und Aufgaben
§ 1 Rechtsform, Gebiet, Name und Sitz
des Verbandes
- Für die Region Chemnitz-Erzgebirge besteht ein
Regionaler Planungsverband als Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
- Das Gebiet des Verbandes umfasst das Gebiet seiner
Mitglieder in den jeweils geltenden politischen Grenzen.
- Der Verband führt den Namen Chemnitz-Erzgebirge.
- Er hat seinen Sitz in Chemnitz. Die
Verwaltungsgeschäfte werden von einer Geschäftsstelle
geführt.
§ 2 Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des Verbandes sind die Kreisfreie Stadt Chemnitz
sowie die Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer
Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg
§ 3 Aufgaben des Verbandes
- Der Verband ist Träger der Regionalplanung in seinem
Verbandsgebiet.
- Er hat die Aufgabe
- den Regionalplan aufzustellen, zu beschließen
und fortzuschreiben und dabei die Interessen der Region im Rahmen der
Landesplanung unter Wahrung der vom Freistaat Sachsen gesetzten
Planungsziele und unter Abwägung der Grundsätze der
Raumordnung abzustimmen;
- an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der
Raumordnung und Landesplanung durch Staatsbehörden nach
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften mitzuwirken;
- auf die Verwirklichung der Raumordnungs- und
Entwicklungspläne hinzuwirken;
- Abstimmungen des Regionalplanes mit denen benachbarten
Regionen unter angemessener Berücksichtigung deren Interessen und
raumbedeutsame Planungen herbeizuführen;
- die Träger der Bauleitplanung, die anderen
öffentlichen sowie die sonstigen Planungsträger über die
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in seinem
Verbandsgebiet zu unterrichten und zu beraten und darauf hinzuwirken,
dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in ihrem Gebiet
miteinander in Einklang stehen;
- Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Rahmen von Raumordnungsverfahren, anderen
landesplanerischen Abstimmungen sowie Fachplanungen abzugeben.
- Der Verband bedient sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben der Regionalen Planungsstelle.
Zweiter Abschnitt - Verfassung und Verwaltung
§ 4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der
Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.
§ 5 Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen
Planungsverbandes, sie besteht aus:
- den stimmberechtigten Mitgliedern
- den Landräten der zum Verbandsgebiet gehörenden Landkreise
und dem
Oberbürgermeister der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie
- weiteren Verbandsräten
- den beratenden Mitgliedern.
- Die Wahl der weiteren Verbandsräte erfolgt nach den
Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 3 SächsLPIG.
- Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu
wählen.
- Die Berufung der beratenden Mitglieder sowie deren
Stellvertreter erfolgt nach den Vorschriften des § 10 Abs. 5
SächsLPlG.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
- Nach Ablauf der Wahlperiode üben sie ihre
Tätigkeit bis zur Neukonstituierung der Verbandsversammlung weiter
aus.
- Die Tätigkeit als Verbandsrat oder als Stellvertreter
endet vorzeitig durch:
- Verlust der Wählbarkeit,
- Rücktritt aus wichtigem Grund,
- Erlöschen der Mitgliedschaft der entsendenden
Gebietskörperschaft.
- Die wählbaren Bürger der Gemeinden und
Landkreise können die Übernahme oder die weitere
Ausübung des Amtes eines Verbandsrates nur aus wichtigem Grund
ablehnen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der
Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- und
Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in
seiner Person liegende Umstände an der Übernahme oder weitern
Ausübung des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund
vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die den Verbandsrat
wählt.
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
- Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
- Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner beiden
Stellvertreter, deren Vertretungsreihenfolge dabei festzulegen ist;
- Beschlussfassung über die Aufstellung,
Änderung und Fortschreibung des Regionalplanes oder seiner
Teilabschnitte;
- Beschlussfassung über den Entwurf des
Regionalplanes;
- Satzungsbeschluss über den Regionalplan oder
seine Teilabschnitte;
- Beschluss der Verbandssatzung sowie deren
Änderung;
- Berufung der beratenden Mitglieder und ihrer
Stellvertreter;
- Bestellung der Mitglieder des Planungsausschusses;
- Beschlussfassung über die Bildung zeitweiliger
beratender und beschließender Ausschüsse;
- Erlass, Änderungen und Aufhebung der
Geschäftsordnung;
- Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
(einschließlich der Festsetzung der Verbandsumlage), über
die Nachtragshaushaltssatzungen und über Einwendungen gegen die
Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltsatzungen sowie
Beschlussfassung über den Finanzplan;
- Feststellung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung
über die Entlastung;
- Festsetzung von Entschädigungen und Erlass einer
Entschädigungssatzung;
- Beschlussfassung über andere vom
Planungsausschuss vorgelegte Angelegenheiten;
- Entscheidung über die personelle Besetzung der
Geschäftsstelle.
- Die Verbandsversammlung kann sich die Beschlussfassung
über weitere Angelegenheiten vorbehalten.
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich
jedoch mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies
von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Beratungsgegenstände gefordert wird.
- Die Verbandsversammlung wird durch den
Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss
Tageszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den
Verbandsräten sowie den beratenden Mitgliedern spätestens
drei Wochen (Postausgang) vor der Sitzung zugehen. In dringenden
Fällen kann die Frist auf fünf Tage verkürzt werden.
- Zu den Sitzungen werden die Oberste Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde sowie die Regionale Planungsstelle
eingeladen.
- Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter im
Verbandsvorsitz, geleitet.
- Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine
Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm zu
bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Sitzungen sind öffentlich. Soweit
Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte
Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen, kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Durch
die Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass bestimmte
Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zugeben, sobald
die Gründe für die Geheimhaltung entfallen sind. Die
Verbandsräte sind bis zur Entbindung durch den
Verbandsvorsitzenden zur Verschwiegenheit über alle in
nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.
- Zeitpunkt und Ort der Verbandsversammlung sind unter
Angabe der Tagesordnung spätestens am fünften Tag vor der
Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
§ 8 Beschlüsse und Wahlen
- Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss,
soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder aus dieser Satzung
etwas anderes ergibt.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Verbandsräte ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr
als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch ihren Vertreter
vertreten sind.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die
Verbandsversammlung innerhalb von drei Wochen zum gleichen
Verhandlungsgegenstand erneut einberufen. Die erneut einberufene
Verbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Verbandsräte oder ihrer Stellvertreter beschlussfähig, wenn
hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
- Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei
jedoch mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Verbandsräte zustimmen muss. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
- Über Beratungsgegenstände, die in der Einladung
nicht angegeben wurden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die
Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet und zwei Drittel
aller Verbandsräte anwesend und damit einverstanden ist.
- Für die Befangenheit gilt der § 20 der
Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der
jeweils geltenden Fassung.
- Stimmberechtigt sind nur die Verbandsräte oder deren
Vertreter.
- Für Wahlen gelten die Absätze 2, 3, 5 und 7
entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird bei Wahlen im
ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, erfolgt eine Stichwahl der
beiden Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Haben mehrere
Bewerber im ersten Wahlgang gleiche Stimmzahlen, entscheidet das Los
über die Teilnahme an der Stichwahl. Wird bei Stichwahlen
Stimmgleichheit erzielt, entscheidet ebenfalls das Los.
- Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen werden geheim
durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn kein
Verbandsrat widerspricht.
§ 9 Planungsausschuss
- Der Planungsausschuss besteht aus je zwei Vertretern der
in § 2 der Satzung aufgeführten
Gebietskörperschaften. Sie müssen als stimmberechtigte
Mitglieder der Verbandsversammlung angehören und werden von ihr in
den Planungsausschuss gewählt. Der Planungsausschuss kann
beratende Mitglieder aus der Verbandsversammlung hinzuziehen. Den
Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall
sein Vertreter im Verbandsvorsitz.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Planungsausschusses
richtet sich nach deren Amtszeit in der Verbandsversammlung. § 5 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.
- Die Tätigkeit eines Mitgliedes des
Planungsausschusses oder eines Stellvertreters endet vorzeitig durch:
- Verlust des Amtes als Verbandsrat in der
Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 7);
- Abwahl aus wichtigem Grund.
Die Abberufung erfolgt durch das für die Bestellung nach Absatz 1
zuständige Gremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
- Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen
vorzeitig ausscheidenden Stellvertreter im Planungsausschuss wird
für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 1 ein Nachfolger
gewählt.
- § 5 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten
für die Mitglieder des Planungsausschusses entsprechend. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für die Bestellung nach
Absatz 1 zuständige Gremium.
§ 10 Aufgaben des Planungsausschusses
- Der Planungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Festlegung von sachlichen und
räumlichen Teilabschnitten des Regionalplanes;
- Vorbereitung der Billigung des von der Regionalen
Planungsstelle vorzulegenden Regionalplanentwurfes;
- Durchführung der Erörterung der zum
Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Ziel, einen
Ausgleich der Meinungen zu erreichen;
- Vorbereitung der Stellungnahme zum
Landesentwicklungsplan, zu weiteren Raumordnungsplänen, zu
raumbedeutsamen Fachplanungen, zu Verbandsgrenzen überschreitenden
Planungen und Maßnahmen;
- Unterrichtung der Träger der Bauleitplanung und
der anderen öffentlichen und sonstigen Planungsträger
über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung im
Verbandsgebiet und Abgabe von Stellungnahmen zu ihren Planungen und
Maßnahmen;
- Vertretung des Verbandes in Raumordnungsverfahren;
- Hinwirkung auf miteinander in Einklang stehende
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Verbandsgebiet;
- Unterrichtung der obersten Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde über den Stand des Regionalplanes bei
Bedarf, mindestens halbjährlich.
- Der Planungsausschuss erledigt außerdem die
sonstigen Aufgaben des Verbandes, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften oder dieser Satzung die Verbandsversammlung oder der
Vorsitzende zuständig ist oder die Verbandsversammlung sich die
Erledigung bestimmter Aufgaben vorbehalten hat.
- Der Planungsausschuss berichtet der Verbandsversammlung
laufend über seine Tätigkeit. Er legt Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung der Verbandsversammlung zur Entscheidung
vor.
§ 11 Sitzungen des Planungsausschusses
Für die Sitzungen des Planungsausschusses gelten die
Vorschriften des § 7 entsprechend.
§ 12 Verbandsvorsitzender
- Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der
Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 8
aus ihrer Mitte gewählt.
- Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden
auf die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung gewählt.
- Die Tätigkeit als Verbandsvorsitzender oder als
Stellvertreter endet vorzeitig durch:
- Verlust des Amtes als Verbandsrat in der
Verbandsversammlung (§5 Abs. 7);
- Abwahl aus wichtigem Grund durch die
Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Zahl aller
Verbandsräte.
Zwischen der Antragstellung auf Abwahl und der Sitzung der
Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens fünf Tagen
liegen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als
Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter ist innerhalb einer Frist
von 14 Tagen gemäß Absatz 1 ein neuer Verbandsvorsitzender
oder Stellvertreter zu wählen.
- Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter üben
ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis
zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden und seiner
Stellvertreter weiter aus. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 3. In diesem Fall wird die
Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl durch seine
Stellvertreter wahrgenommen. Trifft Absatz 3 für den
Verbandsvorsitzenden und seine Stellvertreter gleichzeitig zu, so wird
die Funktion des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl eines
Verbandsvorsitzenden vom lebensältesten Verbandsrat wahrgenommen.
- Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter
dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem
Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder
juristischen Person, mit Ausnahme des Regionalen Planungsverbandes,
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden.
Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Verbandsvorsitzenden
und seinen Stellvertretern wegen familienrechtlicher Beziehungen im
Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Gesetzliche
Vorschriften, nach denen sie von einzelnen Amtshandlungen
ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
- Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der
Verbandsversammlung und im Planungsausschuss und bereitet die Sitzung
vor.
- Er vollzieht die Beschlüsse des Planungsausschusses
und der Verbandsversammlung.
- Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung
und vertritt den Verband nach außen.
- Er erteilt der Regionalen Planungsstelle Weisungen und
Aufträge im Rahmen der Verbandsaufgaben.
- Der Verbandsvorsitzende hat die Pflicht, die
Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses auf
ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, erforderlichenfalls zu
widersprechen bzw. zu beanstanden.
- Der Verbandsvorsitzende kann in dringenden Fällen
zusammen mit einem stimmberechtigten Mitglied der Verbandsversammlung
(darf nicht aus dem gleichen Mitglied des Verbandes nach §
2 kommen, aus dem der Verbandsvorsitzende kommt) Eilbeschlüsse
fassen. Sie bedürfen der nachträglichen Bestätigung
durch die Verbandsversammlung. Ausgenommen von Eilbeschlüssen sind
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen.
§ 14 Rechtsstellung
- Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des
Planungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die stimmberechtigten
Mitglieder der Verbandsversammlung sind als Vertreter der
Planungsregion tätig und insoweit an Aufträge oder Weisungen
Dritter nicht gebunden.
- Die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung,
des Planungsausschusses und der durch Beschluss der Verbandsversammlung
gebildeten Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und
des Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen der Gremien,
für die sie gewählt oder bestellt sind.
- Einzelheiten sind in einer Entschädigungssatzung des
Verbandes zu regeln.
§ 15 Geschäftsstelle
- Für die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
unterhält der Regionale Planungsverband eine Geschäftsstelle.
- Der Geschäftsführer des Regionalen
Planungsverbandes besorgt nach den Weisungen und unter Aufsicht des
Verbandsvorsitzenden die ihm übertragenen Angelegenheiten. Durch
Beschluss der Verbandsversammlung können dem
Geschäftsführer weitere Angelegenheiten zur Erledigung
übertragen werden.
- Die Verbandsgeschäftsstelle ist insbesondere
zuständig für die Übermittlung der Beschlüsse und
Aufträge des Verbandsvorsitzenden an die Regionale Planungsstelle.
Sie koordiniert die zur Umsetzung der Beschlüsse und Aufträge
des Verbandes sowie der Grundsätze und Ziele des Regionalplanes
zwischen den Mitgliedsgebietskörperschaften untereinander, zur
Regionalen Planungsstelle und zu Dritten erforderlichen
Aktivitäten.
- Die Aufgabenabgrenzung der Geschäftsstelle zur
Regionalen Planungsstelle und zu den Verbandsorganen kann in einer von
der Verbandsversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung
festgelegt werden.
- Der Verbandsgeschäftsführer leitet die
Verbandsgeschäftsstelle.
- Der Verbandsgeschäftsführer unterstützt den
Verbandsvorsitzenden bei der Erfüllung dessen Aufgaben. Hierbei
hat er insbesondere
- die Beratungen der Verbandsversammlung und des
Planungsausschusses vorzubereiten und die Durchführung deren
Beschlüsse zu überwachen;
- die Aufträge und Weisungen des
Verbandsvorsitzenden an die Regionale Planungsstelle zu
übermitteln, deren Umsetzung zu kontrollieren und die
erforderlichen Aktivitäten zu den
Mitgliedsgebietskörperschaften und zu Dritten zu koordinieren;
- die Wirtschaftsführung des Verbandes nach den
Maßstäben der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu
organisieren;
- den Verbandsvorsitzenden bei der Wahrnehmung der
Geschäfte der laufenden Verwaltung zu unterstützen;
- die Kassengeschäfte nach Maßgabe der
Richtlinien der Verbandsversammlung und der Aufgabenübertragung
durch den Planungsausschuss zu erledigen und
- den Verbandsvorsitzenden bei der Vertretung des
Verbandes in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zu
unterstützen.
- Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den
Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses teil.
§ 16 Regionale Planungsstelle
- Beim Staatlichen Umweltfachamt Chemnitz ist für die
Planungsregion eine Regionale Planungsstelle eingerichtet.
- Die Aufgaben der Regionalen Planungsstelle ergeben sich
aus den Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes gemäß § 3 der Satzung sowie aus den Aufträgen und
Weisungen des Verbandsvorsitzenden gemäß §
13 Abs. 4 der Satzung.
- Ein Vertreter der Regionalen Planungsstelle ist zur
Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des
Planungsausschusses verpflichtet. An den Sitzungen anderer
Ausschüsse ist ein Vertreter zur Teilnahme berechtigt.
Dritter Abschnitt - Verbandswirtschaft
§ 17 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die
§§ 72 bis 88, 103 bis 110 SächsGemO entsprechend.
§ 18 Deckung des Finanzbedarfs
- Die für die Erfüllung der dem Regionalen
Planungsverband übertragenen Pflichtaufgaben entstehenden
personellen und sachlichen Kosten werden gemäß § 14
SächsLPlG vom Freistaat Sachsen getragen.
- Soweit der Finanzbedarf des Verbandes durch die
Kostentragung nach Absatz 1 nicht gedeckt ist, erhebt der Verband von
den ihm angehörenden Landkreisen und der Kreisfreien Stadt eine
Umlage. Sie ist in der Haushaltssatzung festzulegen.
- Die Umlage wird bestimmt nach der Einwohnerzahl des
Umlagepflichtigen zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr
vorvorangegangenen Jahres.
- Die Haushaltssatzung bedarf der Vorlage bei der obersten
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
§ 19 Haushaltsplan
- Der Regionale Planungsverband hat für jedes
Haushaltsjahr über alle Einnahmen und Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und
nach Schluss des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
- Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt kostenlos
durch das Rechnungsprüfungsamt am Sitz des Verbandsvorsitzenden.
§ 20 Kassenverwaltung
Die Kassengeschäfte des Regionalen Planungsverbandes
werden von der Geschäftsstelle geführt.
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 21 Aufsicht
Der Regionale Planungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht
der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Hierfür
gelten die §§ 111 bis 122 SächsGemO entsprechend.
§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen des Regionalen
Planungsverbandes erfolgen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen
Amtsblattes.
- In dringenden Fällen kann die öffentliche
Bekanntmachung von Sitzungen nach der Kommunalbekanntmachungsverordnung
(KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) in der
jeweils geltenden Fassung erfolgen.
§ 23 Verweisung auf andere
Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung oder das Sächsische
Landesplanungsgesetz keine Regelungen treffen, sind auf den Regionalen
Planungsverband die für Zweckverbände, hilfsweise die
für Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 24 Satzungsänderungen
- Die Verbandssatzung und deren Änderungen sind von der
Verbandsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen aller
Verbandsräte zu beschließen.
- Die Verbandssatzung und deren Änderungen
bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde.
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Regionalen Planungsverbandes
Chemnitz vom 24.September 1992, zuletzt geändert durch Satzung vom
24.November 1995, außer Kraft.
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